This website requires JavaScript.
Gutscheine App herunterladen
Ausliefern
Wichtiger Hinweis zur EU-Steuerreform ab Juli 2026

Wichtiger Hinweis zur EU-Steuerreform ab Juli 2026

Pressemitteilung

Jun 29, 2026
Inhaltsverzeichnis
  • Regelungsübersicht: Abschaffung der Zollfreigrenzen
  • Unterschiedliche Regelungen für B2C- und B2B-Sendungen
  • Umgang mit den „Auslagegebühren für Zoll und Steuern“ der Versanddienstleister
  • Consolidation Advice for B2C Shipments Empfehlungen zur Konsolidierung von B2C-Sendungen

Für Kunden in der Europäischen Union wurde ein offizieller Hinweis zur bevorstehenden EU-Steuerreform veröffentlicht. Diese bedeutende regulatorische Änderung der Europäischen Union tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und wird die Einfuhr- und Zollabfertigungsverfahren für Sendungen mit geringem Warenwert in die EU-Mitgliedstaaten beeinflussen.

Um einen reibungslosen Service sicherzustellen und Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden, werden alle Kunden mit Sitz in der Europäischen Union gebeten, sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften vertraut zu machen.

Regelungsübersicht: Abschaffung der Zollfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2026 wird die Europäische Union die Zollbefreiung für Waren mit geringem Warenwert vollständig abschaffen. Jede in die EU eingeführte Sendung muss unabhängig von ihrem Warenwert förmlich zur Zollabfertigung angemeldet werden und unterliegt den geltenden Zollabgaben.

Unterschiedliche Regelungen für B2C- und B2B-Sendungen

Mit der EUCR werden je nach Empfängerart unterschiedliche Regelungen und Anforderungen eingeführt:

1. Für B2C-Sendungen:

Warenwert ≤ 150 €: Es wird eine pauschale „vorübergehende Zollabgabe“ in Höhe von 3,00 € pro Warenposition erhoben. Enthält eine Sendung beispielsweise drei verschiedene Produktkategorien, beträgt die gesamte vorübergehende Zollabgabe 9,00 €.

Warenwert > 150 €: Es gelten die regulären Zolltarife.

Auswirkungen auf IOSS: Im Rahmen des derzeitigen IOSS-Systems kann JLCPCB lediglich die Einfuhrumsatzsteuer erheben und abführen, jedoch nicht die „vorübergehende Zollabgabe“ verwalten. Daher müssen Empfänger bei der Einfuhr die „vorübergehende Zollabgabe“ weiterhin selbst entrichten, sofern ein Versandkanal ohne DDP genutzt wird.

2. Für B2B-Sendungen:

Unabhängig vom Warenwert müssen alle B2B-Sendungen eine formelle Zollabfertigung durchlaufen. Die Zollabgaben werden auf Grundlage des tatsächlichen HS-Codes der eingeführten Waren gemäß den jeweils geltenden Zolltarifen berechnet. Die pauschale Regelung von 3,00 € pro Warenposition findet auf B2B-Sendungen keine Anwendung.

Umgang mit den „Auslagegebühren für Zoll und Steuern“ der Versanddienstleister

Wenn Versanddienstleister wie DHL, UPS oder FedEx Zollabgaben und Steuern im Voraus im Namen des Empfängers entrichten, erheben sie von der steuerpflichtigen Partei eine sogenannte „Auslagegebühr für Zoll und Steuern“. Die Höhe dieser Gebühren variiert je nach Land und Versanddienstleister erheblich und kann beispielsweise von gestaffelten Gebührenmodellen oder festgelegten Mindestbeträgen pro Sendung abhängen.

Consolidation Advice for B2C Shipments Empfehlungen zur Konsolidierung von B2C-Sendungen

Um Ihre Versandkosten im Rahmen der neuen EU-Vorschriften zu optimieren, empfehlen wir dringend, Bestellungen zu bündeln. Für B2C-Kunden gilt: Werden mehrere Artikel oder Bestellungen zu einer einzigen Sendung zusammengefasst und überschreitet der Gesamtwarenwert 150 €, fällt die Sendung unter die regulären Zolltarife anstatt unter die pauschale vorübergehende Zollabgabe von 3,00 € pro Warenposition. Insbesondere bei Bestellungen mit mehreren Artikeln kann die Nutzung der regulären Zolltarife durch die Bündelung von Sendungen deutlich kostengünstiger sein.

Weitere Informationen zu spezifischen Bearbeitungsgebühren, Steuerberechnungen sowie den länderspezifischen Auslagegebühren für Zoll und Steuern finden Sie in unseren vollständigen EU-Zollreform (EUCR) ab Juli 2026 – Kunden-FAQ.